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   BVerwG, 15.12.1999 - 5 B 38.99   

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https://dejure.org/1999,12914
BVerwG, 15.12.1999 - 5 B 38.99 (https://dejure.org/1999,12914)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1999 - 5 B 38.99 (https://dejure.org/1999,12914)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - 5 B 38.99 (https://dejure.org/1999,12914)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.06.1977 - 5 B 88.76

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1999 - 5 B 38.99
    Der Vortrag des Klägers zur grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) der hier maßgeblichen Auslegung und Anwendung des § 130 a VwGO enthält nämlich auch die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu würdigende Verfahrensrüge (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Juni 1977 - BVerwG 5 B 88.76 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 154 S. 32]), das Berufungsgericht habe nicht nach § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden dürfen.
  • BVerwG, 07.05.1998 - 3 B 208.97

    Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs - Fehlerhafte Zustellung eines

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1999 - 5 B 38.99
    So heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrucks 13/3993 S. 12 zu Nummer 8 [ § 84 VwGO]): "Mit Rücksicht auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 1952 S. 686) muß gewährleistet werden, daß in einer Instanz über das Rechtsschutzbegehren mündlich verhandelt wird." Dieser Zielsetzung des Gesetzes folgend, darf nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß nach § 130 a VwGO entschieden werden, wenn - wie hier - gegen einen Gerichtsbescheid nicht mündliche Verhandlung beantragt, sondern nur Berufung eingelegt werden konnte (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 7. Mai 1998 - BVerwG 3 B 208.97 - [Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 25]).
  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Diese Änderung steht jedoch in Zusammenhang mit der Einführung der Zulassungsberufung und der gleichzeitig vorgenommenen Neuordnung der Rechtsbehelfe gegen Gerichtsbescheide in § 84 Abs. 2 VwGO (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 38.99 - ).

    Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollte künftig auf diese Weise das Verfahrensprinzip der öffentlichen (mündlichen) Verhandlung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK allgemein und ohne Rücksicht auf seine Anwendbarkeit im Einzelfall gewahrt werden (vgl. BTDrucks 13/3993 S. 12 zu § 84 VwGO und Beschluss vom 15. Dezember 1999 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2012 - 6 A 11235/11

    Bedingungsfeindlichkeit der Berufungseinlegung

    Vielmehr hat sie einen fristgerechten, aber unstatthaften Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu BVerwG, 1 B 286.06, juris; BVerwG, 5 B 38.99, juris) gestellt und die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich zugelassene Berufung gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid nur "hilfsweise" eingelegt.

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Rechtsauffassung der Klägerin, ihr stehe eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Antrag auf mündliche Verhandlung und der Berufungseinlegung zu, vertretbar erscheint oder nicht (vgl. hierzu BVerwG, 1 B 286.06, juris; BVerwG, 5 B 38.99, juris).

  • BVerwG, 02.08.2000 - 9 B 338.00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Fall einer weiten Auslegung eines

    Die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 130 a VwGO in der geltenden Fassung legen indessen - gerade auch vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber beabsichtigten generellen Einhaltung des Art. 6 Abs. 1 EMRK - eine Auslegung dahin gehend nahe, dass ein vereinfachtes Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung allgemein (und darum auch im Asylrechtsstreit) nur stattfinden darf, wenn der in der Berufungsinstanz letztlich Unterliegende sein Begehren zumindest in einer mündlichen Verhandlung im Instanzenzug vorbringen konnte (vgl. Beschlüsse vom 7. Mai 1998 - BVerwG 3 B 208.97 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 25 und vom 15. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 38.99 - [juris]).
  • VG Greifswald, 23.10.2017 - 3 E 2190/17

    Entstehung der Terminsgebühr des Rechtsanwalts

    § 84 Abs. 2 VwGO eröffnet zur Gewährleistung des Anspruchs der Beteiligten auf die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung in einer Instanz insoweit eine Wahlmöglichkeit zwischen dem statthaften Rechtsmittel und dem Antrag auf mündliche Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. Beschl. v. 15.12.1999 - 5 B 38/99 -, juris Rn. 3; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 84 Rn. 33; Aulehner in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 84 Rn. 34 f.).
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